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Uwe Rautenberg
Fachreferent Ausbildung

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Kleiner Leitfaden für künftige Angler

Einen „Angelschein“, von dem der Volksmund gern spricht, gibt es gar nicht. Wenn Sie in Deutschland angeln wollen, brauchen Sie:

  1. Fischerprüfung
  2. Fischereischein
  3. Fischereierlaubnisschein

Faustregel dabei ist:

  1. ohne Fischerprüfung kein Fischereischein,
  2. ohne Fischereischein kein Fischereierlaubnisschein,
  3. ohne Fischereierlaubnisschein kein Angeln

Das Ganze ist aber in der Praxis nicht so verwirrend, wie es zunächst scheint, jedoch müssen Sie folgendes berücksichtigen: In Deutschland ist Fischereirecht Ländersache. Das heißt, jedes Bundesland hat ein eigenes Fischereigesetz. Es gibt kein Bundesfischereigesetz, und es gibt keinen Bundesfischereischein oder „Bundesangelschein“!

Angeln nur mit Fischereischein

Das Ablegen der Fischerprüfung ist in Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig. Nur nach der bestandenen Prüfung kann ein Fischereischein kostenpflichtig – für entweder ein oder für fünf Jahre – erworben werden. Die entsprechend fällig werdenden Gebühren können der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW entnommen werden. Nach dem Landesfischereigesetz wird mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die dem Land zufließt, und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.

Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein nach Ablauf seiner Gültigkeit umgeschrieben, soweit der Inhaber nach den in dem anderen Bundesland geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Touristinnen und Touristen, die sich nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können in NRW einen Fischereischein erhalten, wenn sie in anderer Weise die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse nachweisen. In der Regel genügt die Vorlage des Fischereischeins des Heimatlandes.

Jugendliche, die mindestens 10 Jahre alt sind, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, können sich in der Gemeinde, in der sie gemeldet sind, den Jugendfischereischein ausstellen lassen. Dieser wird für ein Kalenderjahr ausgestellt und kann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Mit dem Jugendfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden.

Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können sich in der Gemeinde, in der sie gemeldet sind, den Sonderfischereischein ausstellen lassen. Mit dem Sonderfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden.

Alles klar? Na, dann los!

Fischerprüfung

In Nordrhein-Westfalen und in anderen Bundesländern ist die Befugnis der Fischereiausübung grundsätzlich an die erfolgreiche Ablegung einer Fischerprüfung gebunden (vgl. § 31 Abs. 3 LFischG). Die Fischerprüfung wird nach den Vorschriften der Fischerprüfungsordnung bei den unteren Fischereibehörden abgelegt, in den meisten Fällen zweimal im Jahr. Jährlich werden in Nordrhein-Westfalen etwa 16.000 Fischerprüfungen durchgeführt. Davon bestehen rund 90 % der Prüflinge im ersten Anlauf.

Die Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26. November 1997 (GV.NW, 1998, S. 62) zum 26.05.2014 erneut geändert und in Kraft getreten. Belange des Natur- und Artenschutzes wurden stärker berücksichtigt. Völlig überarbeitet wurde der praktische Prüfungsteil. Neben der Einführung eines Punktesystems für das Zusammenbauen/Zusammenstellen des Angelgerätes mit Zubehör wird nunmehr in Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland die Fischartenkenntnis anhand von Bildtafeln überprüft. Auf mindestens vier von sechs nach dem Zufallsprinzip gezogenen Bildtafeln müssen die Prüflinge die abgebildete Art richtig erkennen. Im Übrigen bleibt es trotz einiger Änderungen bei Inhalt und Gliederung beim Multiplechoiceverfahren im schriftlichen Prüfungsteil mit jeweils einer richtigen Lösung für jede Frage.

Kenntnisse der Fischereiausübung sollen Tierschutzkenntnisse zum schonenden Umgang mit der Kreatur einschließen. Deshalb besteht in Nordrhein-Westfalen die grundsätzliche Pflicht, vor Erwerb eines Fischereischeins eine Fischerprüfung abzulegen, in der auch Tierschutzaspekte berücksichtigt sind. Die Fischerprüfung ist als Sachkundenachweis im Hinblick auf die von der Tierschutzseite geforderte fachliche Qualifikation anerkannt. Die Gebühren für die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung (ohne Vorbereitungslehrgänge etc.) belaufen sich z. Zt. auf 50 € (UFB/Stadt) pro Prüfling.

Voraussetzungen für die amtliche Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen:

Theoretische Prüfung
Fragebogen mit 60 Fragen ( ausgewählt aus insgesamt 359 Fragen ) aus den folgenden 6 Fachgebieten, davon je 10 Fragen.
Allgemeine Fischkunde
Spezielle Fischkunde, Fischkrankheiten
Gewässerkunde, Fischhege
Naturschutz, Tierschutz
Gesetzeskunde
Gerätekunde
Mindestens 45 Fragen müssen richtig sein, davon mindestens 6 Fragen
aus jedem Fachgebiet.

Praktischer Teil
Von 49 Bildtafeln werden 6 nach dem Zufallsprinzip dem Prüfling vorgelegt, hiervon müssen 4 richtige Artennamen benannt werden.

Aal (Anguilla anguilla); Aland (Leuciscusidus); Amerikanischer Krebs (Orconectes limosus); Äsche (Thymallus thymallus); Bach-/Flussneunauge (Lampetra spec.); Bachforelle (Salmo trutta fario); Bachsaibling (Salvelinus fontinalis); Barbe (Barbus barbus); Bitterling (Rhodeus sericeus); Brasse (Abramis brama); Döbel (Leuciscus cephalus); Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus); Edelkrebs (Astacus astacus); Elritze (Phoxinusphoxinus); Flunder (Platichthys flesus); Flussbarsch (Perca fluviatilis); Giebel (Carassius gibelio); Gründling (Gobio gobio); Güster (Blicca bjoerkna); Hasel (Leuciscus leuciscus); Hecht (Esoxlucius); Kabeljau (Dorsch) (Gadusmorhua); Karausche (Carassius carassius); Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus); Kessler-Grundel (Ponticolakessleri); Lachs (Salmosalar); Maifisch (Alosaalosa); Makrele (Scomber scombrus); Meerforelle (Salmo trutta trutta); Moderlieschen (Leucaspiusdelineatus); Mühlkoppe (Groppe) (Cottus gobio); Nase (Chondrostoma nasus); Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus); Quappe (Lota lota); Rapfen (Aspiusaspius); Regenbogenforelle (Oncorhynchusmykiss); Rotauge (Rutilusrutilus); Rotfeder (Scardiniuserythrophthalmus); Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis); Schleie (Tincatinca); Schmerle (Barbatula barbatula); Schneider (Alburnoidesbipunctatus); Steinbeißer (Cobitistaenia); Ukelei (Alburnus alburnus); Wels (Silurusglanis); Wildkarpfen (Cyprinus carpio); Zährte (Vimba vimba); Zander (Sanderlucioperca); Zwergstichling (Pungitius pungitius).

Aus den praktischen Aufgaben 1 bis 10 wird eine Aufgabe vergeben. Von möglichen 28 Punkten müssen mindestens 25 erreicht werden.
Beringte leichte Rute zum Fang von Rotfedern, Rotaugen, Brassen; Feederrute zum Fang von Rotfedern, Rotaugen, Brassen; Rute zum Fang von Karpfen; Grundrute zum Fang von Aal; Spinnrute Hecht; Spinnrute Barsch; Fliegenrute zum Fang von Forellen (trocken); Fliegenrute zum Fang von Forellen (nass); Rute zum Fang von Dorsch; Brandungsrute zum Fang von Plattfisch.

Prüfungszeit
Theoretischer Teil höchstens 60 Minuten,
Praktischer Teil je Prüfling in der Regel 15 Minuten.

Quelle: Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen